Notare - Aktuelles

elrv.info

Zugriff auf Privatvermögen vermeiden – Den Nachlassverwalter einschalten

2022-01-3113:08

elrv.info

Stirbt ein Erblasser, geht sein gesamtes Vermögen an einen oder mehrere Erben über. Das schließt auch seine Schulden mit ein. Für den Erben kann sich diese Vermischung aus eigenem Vermögen und geerbtem Vermögen sowie eigenen Schulden und geerbten Schulden als verwirrend und kompliziert darstellen. Stirbt zum Beispiel ein Mieter und der Erbe steht fest, könnte es passieren, dass der Vermieter mögliche Mietrückstände geltend macht. Ist der Nachlass dann unübersichtlich, macht der Vermieter seine Ansprüche beim Erben geltend. Abhilfe schafft hierbei die Anordnung einer Nachlassverwaltung, welche für die saubere Trennung von Nachlassvermögen und eigenem Vermögen des Erben sorgt. Somit bleibt das Eigenvermögen des Erben unberührt.

Die Stellung des Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter ist weder ein gesetzlicher Vertreter der Erben noch des Erblassers. Er ist allerdings Inhaber eines privaten Amtes, welches ihm auf Antrag des Erben oder Nachlassgläubigers zugetragen wurde. Nach Belieben schalten und walten kann der Nachlassverwalter dabei allerdings nicht. Er unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichtes. Somit ist er dazu verpflichtet, diesem auch über seine Tätigkeit Auskunft zu geben und jährlich Rechnung zu legen. Für den Erben bedeutet die Ernennung eines Nachlassverwalters, dass jegliche Rechtshandlungen, die auf eigene Faust und ohne den Nachlassverwalter durchgeführt werden, unwirksam sind.

Aufgaben des Nachlassverwalters

Nimmt der Nachlassverwalter das Erbe in Besitz, verschafft er sich zunächst einen Überblick über den Nachlass einschließlich aller Nachlassverbindlichkeiten. Anschließend werden diese dem Nachlassgericht in Form eines Nachlassverzeichnisses vorgelegt. Sollten dabei bis dato nicht bekannte Nachlassverbindlichkeiten Aufgebotsverfahren in die Wege zu leiten und somit die potenziellen Gläubiger zu ermitteln. Erst einmal ausfindig gemacht, werden sämtliche Gläubiger durch eine öffentliche Bekanntmachung dazu aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Nachlassverwalter führt dann die Verhandlungen und begleicht sämtliche Nachlassverbindlichkeiten aus dem Erbe. Bleibt danach noch etwas vom Erbe übrig, wird es dem Erben überlassen.

Der Nachlassverwalter hat damit seine Aufgaben erfüllt und wird durch einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss von der Nachlassverwaltung entbunden. Ist das Erbe hingegen überschuldet sein, endet die Arbeit des Nachlassverwalters erst mit der Eröffnung des sogenannten Nachlassinsolvenzverfahrens.

Weitere Meldungen finden Sie unter: https://ratgeber-notar.de

Immobilien schenken – aber richtig!

2021-12-2809:35

elrv.info

In vielen Fällen ist es sinnvoll, Immobilien nicht erst mit dem Tod zu vererben, sondern schon zu Lebzeiten zu übertragen. Eine individuelle Beratung und Gestaltung bieten Notarinnen und Notare.

Weshalb Immobilien schon zu Lebzeiten schenken?

Innerhalb von Familien werden Immobilien häufig nicht erst mit dem Tod übertragen, sondern schon zu Lebzeiten verschenkt. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Teils geht es schlicht um eine möglichst frühzeitige Absicherung des Erwerbers, insbesondere von Kindern oder Ehegatten. Ebenso kann die Nutzung von steuerlichen Freibeträgen oder die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen naher Angehöriger im Vordergrund stehen. Oder es soll vermieden werden, dass Dritte bei künftiger Bedürftigkeit des Schenkers auf die Immobilie zugreifen können, etwa Gläubiger oder Sozialhilfeträger.

Frühzeitige Vermögensübertragungen können unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten Sinn ergeben. So können etwa Freibeträge bei der Schenkungsteuer nach aktueller Gesetzeslage alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Ebenso sind Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten auf Pflichtteilsergänzung nach Ablauf von zehn Jahren in bestimmten Fällen ausgeschlossen.

Notarin oder Notar rechtzeitig einbinden

Soll eine Immobilie verschenkt werden, ist es ratsam, frühzeitig auf die Expertise von Notarinnen und Notaren zurückzugreifen, die alle Beteiligten unabhängig und fachkundig beraten. Neben dem Hinweis auf Risiken schlagen sie auch Gestaltungsmöglichkeiten zu ihrer Vermeidung vor.

Wichtig ist insbesondere, dass der Schenker ausreichend abgesichert ist, jedenfalls wenn er die Immobilie weiterhin nutzen will. Dies kann etwa durch Eintragung eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts erfolgen. Sind Geschwister des Beschenkten involviert, kann die Zahlung eines Gleichstellungsgeldes oder ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht angezeigt sein. Von juristischen Laien wird häufig nicht bedacht, dass Situationen eintreten können, in denen der Schenker das Recht haben sollte, seine Schenkung zurückzufordern. Etwa wenn die Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers veräußert wird, der Beschenkte wider Erwarten vor dem Schenker verstirbt oder eine zwischen dem Beschenkten und dem Schenker bestehende Ehe geschieden wird. Auch dazu beraten Notarinnen und Notare unparteiisch und schlagen eine passende und rechtssichere Gestaltung vor.

Steuerliche Aspekte bedenken

Die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige von Schenkungen an das Finanzamt wird von Notaren direkt miterledigt. Auch sonst spielen steuerliche Aspekte bei Immobilienschenkungen in vielen Fällen eine große Rolle, wenngleich sie nicht die einzigen Motive für eine Schenkung sein sollten. Notarinnen und Notare beraten in Steuerfragen zwar nicht, können aber gleichwohl etwaige Vorschläge von Steuerberatern in der notariellen Urkunde rechtlich umsetzen. Über die allgemeinen Freibeträge hinaus gibt es beispielsweise besondere Steuerbefreiungen für Ehegatten, etwa bei der Übertragung des selbstgenutzten Familienheims oder wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch ausgeglichen wird. Zudem mindern vorbehaltene Rechte, etwa ein Nießbrauch, den jeweiligen steuerlichen Schenkungswert. Auch durch die Verteilung einer Schenkung zum Beispiel auf Kinder und Enkel besteht steuerliches Gestaltungspotenzial. Notare und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand, um die bestmögliche Gestaltung für ihre Mandanten zu erreichen.

 

Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.

Nachfolge frühzeitig regeln – Unternehmen und Arbeitsplätze sicher erhalten

2021-10-2918:28

elrv.info

Bei der Unternehmensnachfolge geht es neben der Erhaltung des Lebenswerks auch um die Altersversorgung des Unternehmers und seiner Familie sowie die Arbeitsplätze der Angestellten. Im Falle des unerwarteten Todes besteht die Gefahr, dass der komplette Betrieb stillsteht oder ein Nachfolger gewählt wird, der nicht für diese Position gewünscht war. Unternehmer sollten daher frühzeitig ihre Nachfolge in einem Testament regeln. Eine testamentarische Festlegung hilft zudem, Streit zwischen den Erben zu Lasten des Unternehmens zu vermeiden. Dabei ist es angesichts der komplexen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kaum noch möglich, die Unternehmensnachfolge ohne den fachlichen Rat einer Notarin oder eines Notars und ohne Einbeziehung des Steuerberaters zu bestimmen.

Die Nachfolge nicht vor sich herschieben

Die Übergabe sollte frühzeitig, während das Unternehmen gut läuft und mit einer ausreichenden Einarbeitungszeit erfolgen. Ein möglicher Nachfolger kann aus der Führungsriege der Belegschaft kommen, ein Verwandter sein oder sich als Kaufinteressent beworben haben. Fällt die Wahl auf einen Verwandten, werden ihm gegebenenfalls zuerst Anteile übertragen, um seine Eignung zu testen. Erfolgt das mittels Schenkung, sollte sich der ehemalige Unternehmenseigner auch eine Rückgabemöglichkeit im Schenkungsvertrag vorbehalten. Verstirbt ein Inhaber unerwartet, herrscht oft erst einmal Unklarheit über die Unternehmensnachfolge. Um dies zu verhindern, ist die ebenfalls frühzeitige Erteilung einer postmortalen Vollmacht empfehlenswert, die klare Anweisungen für einen Bevollmächtigten enthält, bis die Nachfolge endgültig geklärt ist.

Altersvorsorge durch Nießbrauch

Übergeben Inhaber ihr Unternehmen zu Lebzeiten im Rahmen einer vorweggenommenen, also „vorgezogenen“ Erbfolge, können sie sich ein Nießbrauchrecht sichern. Damit erhält der Übergeber je nach Ausgestaltung Anteile oder einen Teil des Gewinnes. Durch eine Übergabe zu Lebzeiten unter Gegenleistung können erbschaftssteuerliche Vorteile wahrgenommen werden. Als Nießbraucher kann der Übergeber, je nach Vereinbarung, weiterhin Stimmrechte wahrnehmen.

Konflikte durch Testament vermeiden

Verstirbt ein Alleinunternehmer ohne letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Bleiben Ehepartner und eigene Kinder zurück, bilden sie eine Erbengemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltungsbefugnis für das Unternehmen. Dies führt schnell zu Streit und sollte daher vermieden werden. Stattdessen lässt sich mit einer testamentarischen Festlegung der Erbfolge bestimmen, welcher Erbe das Unternehmen leiten soll. Ist der neue Unternehmensinhaber noch unerfahren, kann ihn ein Testamentsvollstrecker bei der Leitung unterstützen. Sollen dennoch mehrere Erben an dem Unternehmen beteiligt werden, kann der Erblasser die Stellung der einzelnen Erben im Unternehmen festlegen.

Gesellschaftsvertrag prüfen

Ist der Erblasser kein Alleinunternehmer, sondern Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, sollte unbedingt geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag die gewünschte Unternehmensnachfolge durch die Erben zulässt. Entscheidend ist die Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag. Durch Anpassung des Gesellschaftsvertrages und ein zusätzliches, entsprechendes Testament kann das gewünschte Vorhaben umgesetzt werden. Dabei ist unter Umständen eine Änderung der Unternehmensform hilfreich.

Weitere Meldungen finden Sie unter: https://ratgeber-notar.de

10
>