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Was ist, wenn wir nicht mehr da sind? – Die richtige Vorsorge für Kinder mit Behinderung

2022-11-0711:01

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Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen. Aber wer kümmert sich um ein behindertes Kind, wenn die Eltern versterben? Und vor allem: Wer sorgt dafür, dass es auch in Zukunft die Unterstützung, wie etwa Therapien, erhält, die notwendig sind, um es optimal zu fördern? 

Angehörige investieren nicht nur viel Zeit und Fürsorge in die Begleitung hilfebedürftiger Menschen, sie sorgen sich auch darum, wie die Fürsorge nach ihrem Tod weiter sichergestellt werden kann. „Unbekannt ist vielen Betroffenen dabei, dass es für solche Fälle bewährte rechtliche Gestaltungsmittel in der Nachlassplanung gibt“, weiß Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

Eltern von Kindern mit Behinderungen haben häufig den Wunsch, ihrem Kind aus dem Nachlass etwas zukommen zu lassen, um dessen Lebensqualität über das Niveau staatlicher Fürsorgeleistungen hinaus zu verbessern. Insbesondere soll das Kind von der Erbschaft so viel wie möglich selbst behalten oder für besondere Therapien jenseits von Sozialleistungen einsetzen dürfen. Darüber hinaus soll oftmals in der Elterngeneration vorhandener Grundbesitz oder sonstiges Vermögen über die Generationen hinweg in der Familie verbleiben.

Um diese Zielvorstellungen umsetzen zu können, sollten sich Eltern behinderter Kinder unbedingt rechtlich beraten lassen. Sonst besteht das Risiko, dass die Zuwendungen über den sogenannten „Sozialhilferegress“ aufgezehrt werden oder Familienvermögen verwertet werden muss, ohne dass die Lebensstellung des Kindes über das Niveau der Sozialleistungen hinaus verbessert wird. Hintergrund ist, dass Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall oft Leistungen der Eingliederungshilfe und ggf. existenzsichernde Leistungen erhalten, etwa für ihre Unterkunft und ihren allgemeinen Lebensbedarf. Zum Wesen der Sozialhilfe gehört es, dass diese nachrangig gewährt wird. Der Sozialhilfeträger muss also erst dann Leistungen erbringen, wenn keine eigenen Finanzierungsmöglichkeiten (mehr) bestehen. Zuerst muss das eigene Einkommen und Vermögen des Kindes – ausgenommen das sogenannte Schonvermögen – eingesetzt werden. Hierzu gehört grundsätzlich auch geerbtes Vermögen, welches dann zunächst aufzubrauchen oder zu verwerten ist.

Das größtenteils im Jahr 2020 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz hat die Teilhabe und Selbstbestimmung der leistungsberechtigten Personen zwar verbessert. Der individuelle Beratungsbedarf für eine zielgerichtete Förderung des Kindes mit Behinderung besteht aber weiterhin fort. Thelen rät insoweit von der Abfassung eines herkömmlichen handschriftlichen Testaments ohne juristische Beratung ab: „Wenden die Eltern ihrem behinderten Kind etwas zu, muss das Kind das ererbte Vermögen später grundsätzlich für seinen eigenen Lebensunterhalt, d.h. insbesondere für seine Pflege einsetzen. Enterben sie dagegen ihr Kind, um das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, steht dem Kind von Gesetzes wegen der Pflichtteilsanspruch zu, der immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt und im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann. Entscheidend aber ist: Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen auf sich überleiten und ihn anstelle des Kindes mit Behinderung geltend machen, ohne dass es auf den Willen des Kindes selbst oder seines Betreuers ankäme.“

Das Erbrecht stellt für solche Fälle eine Vielzahl dem Laien meist unbekannter Instrumente der Testamentsgestaltung zur Verfügung. Deren juristisch geschickte Kombination kann den Eltern von Kindern mit Behinderungen tatsächlich zu dem gewünschten Ergebnis verhelfen. Da hier jedoch viele Fallstricke lauern, die das gut Gemeinte leider oft in sein Gegenteil verkehren, ist es unerlässlich, für die Erstellung eines sogenannten „Behindertentestaments“ juristischen Rat einzuholen. Gerade die notarielle Beurkundung bietet hier Vorteile gegenüber dem handschriftlichen Testament. Sie macht im Regelfall nicht nur die Erteilung eines Erbscheins entbehrlich, sondern sichert darüber hinaus eine umfassende Beratung, eine fachgerechte Umsetzung Ihres individuellen Willens sowie eine rechtssichere und vorausschauende Gestaltung ab.

Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.

Den „digitalen Nachlass“ regeln - Auch Social-Media-Konten gehören zum Erbe

2022-11-0210:04

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Egal, ob in den sozialen Medien, bei Streamingdiensten, in Form von E-Mail-Accounts, Blogs und Vlogs, Kundenkonten bei Shopping-Seiten oder durch die zunehmend digitale Verwaltung unseres Lebens – wir alle hinterlassen Spuren im World Wide Web. Viele dieser Inhalte wie beispielsweise Fotos können tief in unsere Privatsphäre eingreifen. Doch was passiert im Falle unseres Ablebens? Dass es auch das digitale Erbe rechtzeitig zu regeln gilt, wird noch allzu selten bedacht.

Mehrheit der Deutschen hat noch nicht vorgesorgt

Zwar kümmern sich inzwischen vier von zehn Deutschen um ihr digitales Erbe, wie eine Erhebung des Branchenverbands bitkom im Dezember 2021 ergab – ein Jahr zuvor waren es erst drei von zehn –, doch die Zahlen belegen auch deutlich, dass sich die Mehrheit der Befragten mit diesem Thema noch nicht beschäftigt hat. Dabei ist unser digitales Erbe ähnlich wichtig wie unser materieller Nachlass und unterliegt ebenso gesetzlichen Regelungen.

Digitaler Nachlass Teil der Erbmasse

Je nach Geschäftsbedingungen erlischt ein Vertrag mit dem Tod des Vertragsnehmers nicht automatisch, sondern fließt in den Nachlass mit ein. Auch E-Mails und weitere digitale Erzeugnisse gehören ähnlich wie Briefe und andere analoge Dokumente zur Erbmasse. Wer sichergehen möchte, dass Informationen nach dem eigenen Tod in die richtigen Hände gelangen, muss zu Lebzeiten aktiv werden und einiges regeln.

Liste aller Accounts und Passwörter erstellen

Um später das digitale Erbe antreten zu können, benötigen die berechtigten Hinterbliebenen die Zugangsdaten. Ein erster Schritt ist daher die Erstellung einer Liste mit allen bestehenden digitalen Konten und Passwörtern. Diese sollte regelmäßig aktualisiert und an einem besonders sicheren Ort hinterlegt werden, um Datenklau zu verhindern.

Daten beim Notar besonders sicher

Besonders sicher sind Daten beim Notar. Dieser hilft auch, den digitalen Nachlass in einem Testament zu regeln, in dem erklärt wird, wer den eigenen Willen stellvertretend durchsetzen soll, falls man es selbst eines Tages nicht mehr kann. Wird die Nachlassregelung durch eine Vollmacht ergänzt, sollte diese stets den Passus enthalten, dass sie über den Tod hinaus gilt.

Umgang mit dem digitalen Erbe

Zudem gilt es festzulegen, wie mit dem digitalen Nachlass zu verfahren ist. Was soll mit Social-Media-Accounts passieren? Sollen sie gelöscht werden oder – falls möglich – die „in memoriam“-Funktion, ein digitaler Gedenkzustand, genutzt werden? Welche Dokumente dürfen Erben lesen, sollen bestimmte Schriftstücke nach dem Ableben zerstört oder vielleicht unter mehreren Erben aufgeteilt werden?

Weitere Meldungen finden Sie unter https://ratgeber-notar.de/.

Online-Gründung einer GmbH – Digitalisierung notarieller Verfahren

2022-08-2310:38

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Seit dem 1. August 2022 können Bargründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften sowie Anmeldungen zum Handelsregister vollständig digital durchgeführt werden. Ermöglicht wird dies durch das im Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG). Das physische Erscheinen vor einem Notar wird fortan bei der Gründung einer GmbH nicht mehr nötig sein, auch wenn weiterhin ein Notar die Gründung begleiten und beim Handelsregister anmelden muss. Das Online-Verfahren ermöglicht eine beschleunigte, bequeme und unkomplizierte Gründung einer GmbH. So können beispielsweise Unternehmensgründer, die verstreut in Deutschland oder im Ausland leben, auf Reisen zu einem Notar verzichten. Dennoch bleibt es bei der bewährten Beratung und Expertise von Notaren.

Einbindung eines Notars weiterhin nötig

Bisher mussten die zukünftigen Gesellschafter einer GmbH persönlich vor einem Notar erscheinen, um die Gründungserklärungen und die Satzung der GmbH beurkunden zu lassen. Sodann bereitete der Notar die Anmeldung der neuen Gesellschaft beim Handelsregister vor. An diesem Verfahren wird grundsätzlich festgehalten. Zugleich öffnet sich das Notariat der Digitalisierung. Dadurch können auch Gründer aus dem Ausland unkompliziert eine GmbH in Deutschland an den Start bringen. Das von der Bundesnotarkammer entwickelte Online-Verfahren besteht aus einer sicheren digitalen Identifizierung der Beteiligten, einer Videokonferenz mit einem Notar und elektronischen Unterschriften der Gründer unter einer elektronischen notariellen Urkunde.

Genauer Ablauf des Online-Verfahrens zur Gründung einer GmbH

Nach der Terminvereinbarung mit dem Notariat – dies geschieht online auf einer von der Bundesnotarkammer bereit gestellten Online-Plattform und einer Notar-App auf dem Smartphone der Gründer – bereitet der Notar die notwendigen Urkunden vor. Die Beurkundung erfolgt dann in einer Videokonferenz in dem Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer. Dabei identifizieren sich der oder die Gründer zunächst mit einer kostenfreien App, die das Smartphone nutzt, um ein elektronisches Ausweisdokument der Beteiligten einschließlich des digital in dem Personalausweis oder dem Reisepass hinterlegten Lichtbildes auszulesen. Sodann bespricht der Notar die Gründung mit den Beteiligten in einer Videokonferenz, verliest den Vertrag und klärt über die Risiken und Pflichten auf. Wenn alle Fragen beantwortet sind, stimmen die Beteiligten dem Vertrag zu und unterzeichnen ihn ebenso wie der Notar in der Videokonferenz mit einer digitalen Unterschrift. Die digitale Unterschrift wird auch mit Unterstützung der App der Bundesnotarkammer geleistet. Das gesamte Verfahren ist eingebettet in die hochsichere Gründungsplattform der Bundesnotarkammer (https://www.online-verfahren.notar.de/).

Bestimmte technische Voraussetzungen für eine Online-Gründung

Erforderlich für die Teilnahme an einem Online-Verfahren zur Gründung einer GmbH ist der Besitz eines deutschen Personalausweises mit eID-Funktion, eines elektronischen Aufenthaltstitels mit freigeschalteter Online-Funktion oder einer anderen europäischen eID mit Sicherheitsniveau „hoch“. Ebenso erforderlich sind ein NFC-fähiger amtlicher Ausweis, dessen Lichtbild ausgelesen werden kann, ein Smartphone zum Auslesen des Lichtbildes sowie ein Computer mit Mikrofon, Kamera und stabiler Internetverbindung.

Weitere Meldungen finden Sie unter https://ratgeber-notar.de/.

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